BSG - Beschluss vom 20.02.2024
B 1 KR 27/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 1158/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 242/21

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 27/23 B

DRsp Nr. 2024/4174

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Für die Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze aus den bundesgerichtlichen Entscheidungen zu referieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um tragende höchstrichterliche Rechtssätze. Vielmehr ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen. 2. Es ist geklärt, dass der Anspruch auf Vergütung medizinisch nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung neben der Nichtverfügbarkeit geeigneter Behandlungsalternativen voraussetzt, dass das Krankenhaus - abgeleitet aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot - der Krankenkasse als zuständigem Leistungsträger zunächst die Möglichkeit gibt, dem Versicherten die notwendige Behandlung zu verschaffen oder selbst die dafür notwendigen Vorkehrungen treffen muss.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4828,81 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3;

Gründe

I