LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2017
L 5 KR 69/17
Normen:
SGB V § 301 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 540/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen durch Fallpauschalen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Kodierung des OPS 8-981.1 bei neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 69/17

DRsp Nr. 2018/1192

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen durch Fallpauschalen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Kodierung des OPS 8-981.1 bei neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls

Der OPS 8-981 erfordert eine spezifizierte Diagnostik bzw. Differenzialdiagnostik gerade in Bezug auf einen Schlaganfall.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.2.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 301 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Umstritten ist ein Anspruch der Klägerin auf weitere Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 3.378,41 EUR nebst einer Aufwandspauschale von 300,-- EUR und Zinsen.