BSG - Urteil vom 27.10.2020
B 1 KR 8/20 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b;
Fundstellen:
NZS 2021, 894
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 88/15
SG Lübeck, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 519/12

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch FallpauschalenAnforderungen an den Begriff der Verlegung in ein anderes Krankenhaus im Hinblick auf einen zeitlichen Zusammenhang von 24 Stunden

BSG, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 8/20 R

DRsp Nr. 2021/4821

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Fallpauschalen Anforderungen an den Begriff der Verlegung in ein anderes Krankenhaus im Hinblick auf einen zeitlichen Zusammenhang von 24 Stunden

Eine Verlegung im Rahmen einer Fallzusammenführung nach der Fallpauschalenvereinbarung setzt voraus, dass ein Versicherter innerhalb von 24 Stunden aus einem Krankenhaus entlassen und in ein anderes aufgenommen wurde. Nichts anderes gilt für die Rückverlegung.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. August 2018 und des Sozialgerichts Lübeck vom 7. Mai 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 782,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.