LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.08.2018
L 5 KR 88/15
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 3; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 519/12

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine Fallzusammenführung nach der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2010

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 88/15

DRsp Nr. 2019/9752

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine Fallzusammenführung nach der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2010

Nach gebotener Auslegung der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2010 liegt nur dann eine Fallzusammenführung vor, wenn im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus die erforderliche medizinische Behandlung für die Versicherte noch nicht abgeschlossen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 782,45 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 3; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.