LSG Sachsen - Urteil vom 15.07.2020
L 1 KR 251/14
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHEntgG § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f); KHG § 17b Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 55/12

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an den Begriff der Entwöhnung bei der Berechnung der Dauer der Beatmung

LSG Sachsen, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 251/14

DRsp Nr. 2020/17874

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an den Begriff der Entwöhnung bei der Berechnung der Dauer der Beatmung

Nach dem Wortlaut der Deutschen Kodierrichtlinien 1001h sind Spontanatmungsstunden als Beatmungsstunden mitzuzählen, wenn der Wechsel von Beatmung und Spontanatmung in einer Phase der "Entwöhnung" erfolgt. Die Entwöhnung setzt lediglich eine noch nicht ganz überwundene Abhängigkeit von der künstlichen Beatmung voraus, nicht aber, dass diese Abhängigkeit durch eine wie auch immer geartete Gewöhnung entstanden ist (Abweichung von BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. September 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.132,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. Februar 2011 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.132,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHEntgG § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f); KHG § 17b Abs. 5 Nr. 1;

Tatbestand: