LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2021
L 10 KR 163/21 KH
Normen:
SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; KHG § 17c Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2789/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenKeine Anwendung der Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV 2014 - bei einem Prüfauftrag im Jahr 2015 bei Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 163/21 KH

DRsp Nr. 2022/14283

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Keine Anwendung der Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV 2014 - bei einem Prüfauftrag im Jahr 2015 bei Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.01.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.248,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; KHG § 17c Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine vollstationär durchgeführte Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin betreibt u.a. das Klinikum E. In der Zeit vom 19.10.2015 bis zum 16.11.2015 wurde in dem zum Klinikum E gehörenden, nach §§ 108, 109 (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung, nachfolgend: SGB V) zugelassenen S-Spital die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin H vollstationär behandelt.

Mit Rechnung vom 26.11.2015 rechnete die Klägerin die im vorgenannten Zeitraum erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten in Höhe von 10.679,90 EUR ab.