Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.08.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.
Die klagende Krankenkasse verlangt von dem beklagten Krankenhausträger die Erstattung von 14.271,23 Euro.
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