LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2019
L 16 KR 929/16
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 3; KHG § 17c Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 675/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 929/16

DRsp Nr. 2020/13000

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.11.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 1.696,84 Euro für die Berufung festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 3; KHG § 17c Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 SGB V zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenes Krankenhaus.

Der bei der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagte) versicherte Herr S M (im Folgenden: Versicherter) wurde in der Zeit vom 23.01.2015 bis 26.02.2015 wegen eines Kehlkopfkarzinoms im Krankenhaus der Klägerin stationär behandelt.

Die Klägerin stellte für die Behandlung Kosten in Höhe von 12.373,76 EUR (exklusive der vom Versicherten zu zahlenden Zuzahlung i.H.v. 280,00 EUR) in Rechnung, die die Beklagte zunächst vollständig beglich.