LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2018
L 5 KR 4/18
Normen:
SGG § 95; SGG § 99; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KN 12/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Festlegung des Streitgegenstands im Klageantrag des sozialgerichtlichen Verfahrens bei RestzahlungsansprüchenAnforderungen an das Erlöschen des Vergütungsanspruchs durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Erklärung eines Vorbehalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 4/18

DRsp Nr. 2020/14588

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Festlegung des Streitgegenstands im Klageantrag des sozialgerichtlichen Verfahrens bei Restzahlungsansprüchen Anforderungen an das Erlöschen des Vergütungsanspruchs durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Erklärung eines Vorbehalts

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGG § 95; SGG § 99; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Krankenhausträger, verlangt die Zahlung von 1.649,22 Euro.