LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2022
L 11 KR 3309/20
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 301; KHG § 17c Abs. 2; BGB § 137;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 2321/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Nachkodierung von OPS-Kodes nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 7 Abs 5 PrüfvV 2014

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 3309/20

DRsp Nr. 2022/8655

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Nachkodierung von OPS-Kodes nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 7 Abs 5 PrüfvV 2014

Umfasst der Prüfauftrag einer Krankenkasse (auch) die Hauptdiagnose sowie einen abrechnungsrelevanten OPS-Kode (hier: 5-378.52: Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators: Aggregatwechsel <ohne Änderung der Sonde>: Schrittmacher, Zwei-Kammer-System), ist das Krankenhaus, nachdem der Medizinische Dienst die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt hat, nicht berechtigt, nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 anstelle des ursprünglich abgerechneten OPS-Kode einen anderen OPS-Kode (hier: OPS 5-378.55: Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators: Aggregatwechsel <ohne Änderung der Sonde>: Defibrillator mit Zwei-Kammer-Stimulation), der eine höher vergütete DRG zur Folge hat, nachzukodieren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.09.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 7.674,91 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 301; KHG § 17c Abs. 2; BGB § 137;

Tatbestand