LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2017
L 5 KR 95/16
Normen:
KHG § 17b; SGB V § 109; SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Abrechnung des OPS 8-981 bei neurologischer Komplexbehandlung des akuten SchlaganfallsZugang zu interventionell-neuroradiologischen Behandlungen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 95/16

DRsp Nr. 2017/2570

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Abrechnung des OPS 8-981 bei neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls Zugang zu interventionell-neuroradiologischen Behandlungen

Die Voraussetzungen des OPS 8-981 sind nicht erfüllt, wenn interventionell-neuroradiologische Behandlungen nicht in der eigenen Klinik erfolgen können und die Transportentfernung zu einem Kooperationspartner nicht gewöhnlich innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden kann. Dies ist auch der Fall, wenn als Transportmittel in Betracht kommende Rettungstransporthubschrauber regelmäßig nachts nicht fliegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.3.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KHG § 17b; SGB V § 109; SGB V § 301;

Tatbestand

Umstritten ist ein Anspruch auf Vergütung von Krankenhausleistungen in Höhe von 3.033,19 € nebst Zinsen.