LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2020
L 5 KR 13/19
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1-3; PrüfvV § 6 Abs. 2 S. 3; PrüfvV § 7 Abs. 2 S. 4; PrüfvV § 8 S. 3-4;
Fundstellen:
NZS 2021, 229
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 308/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKein genereller Ausschluss von Rechnungskorrekturen des Krankenhauses nach Ablauf der 5-Monatsfrist der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V - Prüfverfahrensvereinbarung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 13/19

DRsp Nr. 2020/18150

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein genereller Ausschluss von Rechnungskorrekturen des Krankenhauses nach Ablauf der 5-Monatsfrist der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V - Prüfverfahrensvereinbarung

§ 7 Abs. 5 PrüfvV enthält keinen generellen Ausschluss einer Rechnungskorrektur nach Ablauf der dort geregelten 5-Monatsfrist. Das gilt zumindest für Korrekturen aufgrund von Tatbeständen, die nicht vom Prüfauftrag des MDK umfasst waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 735,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1-3; PrüfvV § 6 Abs. 2 S. 3; PrüfvV § 7 Abs. 2 S. 4; PrüfvV § 8 S. 3-4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Krankenhausbehandlungskosten, insbesondere über die Frage, ob § 7 Abs. 5 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) eine Korrektur von Datensätzen im vorliegenden Fall ausschließt.