LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2023
L 9 U 2906/21
Normen:
KHG § 17b Abs. 7; KHEntgG; BPflV; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 2605/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen UnfallversicherungEröffnung des Rechtswegs zu den SozialgerichtenAbgrenzung des Verletzungsartenverfahrens vom Schwerstverletztenartenverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen L 9 U 2906/21

DRsp Nr. 2023/9807

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Unfallversicherung Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten Abgrenzung des Verletzungsartenverfahrens vom Schwerstverletztenartenverfahren

1. Für Ansprüche aufgrund vertraglicher Beziehungen im Sinne des § 34 Abs. 8 SGB VII zwischen einem Unfallversicherungsträger und einem Krankenhaus wegen der stationäre Behandlung eines Versicherten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.2. Zur Abgrenzung einer Verletzung nach dem Verletzungsartenverfahren (VAV) von einer nach dem Schwerstverletztenartenverfahren (SAV); hier: mehrfragmentäre Tibiakopftrümmerfraktur mit begleitendem hochgradigem Weichteilschaden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 10.961,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17b Abs. 7; KHEntgG; BPflV; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand

Im Streit steht die weitere Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines bei der Beklagten Versicherten nach dessen Arbeitsunfall vom 15.04.2015 im klägerischen Klinikum in Höhe von 10.961,26 Euro.