BSG - Urteil vom 19.06.2018
B 1 KR 39/17 R
Normen:
OPS 8-98b;
Fundstellen:
NZS 2018, 950
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 90/16
SG Trier, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 47/15

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungZeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn und RettungstransportendeInanspruchnahme des gesamten RettungstransportsystemsHöchstens halbstündige Transportentfernung

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 39/17 R

DRsp Nr. 2018/12843

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Zeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende Inanspruchnahme des gesamten Rettungstransportsystems Höchstens halbstündige Transportentfernung

1. Ein Krankenhaus darf die Prozedur "Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls" kodieren, wenn seine Patienten unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels regelhaft rund um die Uhr unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie gefäßchirurgischen und interventionell-radiologischen Behandlungsmaßnahmen in einem kooperierenden Krankenhaus haben. 2. Patienten haben unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen in einem kooperierenden Krankenhaus, wenn zwischen Anforderung des Transportmittels und Übergabe des Patienten an die kooperierende behandelnde Einheit höchstens eine halbe Stunde liegt.

1. Aus Wortlaut und Binnensystematik von OPS 8-98b folgt, dass die höchstens halbstündige Transportentfernung sich nach dem Zeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn, dem Ingangsetzen der Rettungskette durch die Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und Rettungstransportende, der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit im Kooperationspartner-Krankenhaus bemisst.2. Dabei definiert die OPS 8-98b die Transportentfernung nicht räumlich, sondern nur zeitlich.