LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2017
L 5 KR 90/16
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 47/15

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen nach Fallpauschalen in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Kodierung des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels (OPS) 8-98b nach dem Strukturmerkmal einer höchstens halbstündigen Transportentfernung für den unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 90/16

DRsp Nr. 2018/882

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen nach Fallpauschalen in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Kodierung des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels (OPS) 8-98b nach dem Strukturmerkmal einer "höchstens halbstündigen Transportentfernung" für den unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen

1. Für die Abrechnung des OPS 8-98b reicht es nicht aus, wenn die Zeitgrenze nur bei Tageslicht eingehalten werden kann. 2. Die "halbstündige Transportentfernung" als Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende ist nur gewahrt, wenn zwischen der Feststellung der Notwendigkeit eines neurochirurgischen Notfalleingriffs bzw. einer gefäßchirurgischen oder interventionell-radiologischen Maßnahme und dem möglichen Beginn der jeweiligen Maßnahme bei dem Kooperationspartner nicht mehr als 30 Minuten liegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 16.3.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand