BSG - Urteil vom 13.11.2012
B 1 KR 14/12 R
Normen:
KHG § 17b Abs. 1; KHG § 17b Abs. 2; SGB X § 67a; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 276; SGB V § 284 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 5345/09
LSG Baden-Württemberg, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 5345/09
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 560/08
SG Freiburg, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 560/08

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Offenlegung der Rechnungsstellung durch das Krankenhaus bei zweifelhafter und umstrittener Kodierung im Rahmen einer Bauchspeicheldrüsentransplantation

BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 14/12 R

DRsp Nr. 2013/6231

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Offenlegung der Rechnungsstellung durch das Krankenhaus bei zweifelhafter und umstrittener Kodierung im Rahmen einer Bauchspeicheldrüsentransplantation

1. Transplantiert ein Krankenhaus eine Bauchspeicheldrüse, die nur vorübergehend in ihrer Funktion gestört ist und zunächst den - noch vor dem Ende der stationären Behandlung ausgeräumten - Verdacht einer Abstoßung erweckt, rechtfertigt dies nicht, ein Versagen oder eine Abstoßung des Transplantats zu kodieren. 2. Die Krankenkasse darf ihren Versicherten über eine stationäre Behandlung befragen und die erteilten Auskünfte für die Prüfung der Abrechnung verwerten. 3. Rechnet ein Krankenhaus aufgrund einer zweifelhaften oder umstrittenen Kodierung ab, hat es den zu kodierenden Sachverhalt schon bei der Rechnungsstellung offenzulegen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 23 711,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17b Abs. 1; KHG § 17b Abs. 2; SGB X § 67a; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 276; SGB V § 284 Abs. 1;

Gründe:

I