BSG - Urteil vom 12.07.2012
B 3 KR 18/11 R
Normen:
KHEntgG § 8 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 9
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1075/10

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit einer Fallzusammenführung nach Wiederaufnahme des Versicherten

BSG, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 18/11 R

DRsp Nr. 2012/21016

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Zulässigkeit einer Fallzusammenführung nach Wiederaufnahme des Versicherten

Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs 3 der Fallpauschalenvereinbarung 2008 kommt in Betracht, wenn die zur Wiederaufnahme des Versicherten ins Krankenhaus führende Komplikation entweder durch einen Fehler der Ärzte oder Pflegekräfte bei der ersten stationären Behandlung verursacht worden ist oder sich als unvermeidbare, einem schicksalhaften Verlauf entsprechende Folge der Behandlung darstellt (Verantwortungsbereich des Krankenhauses), nicht aber, wenn die Komplikation auf einem unvernünftigen Verhalten des Versicherten beruht oder durch einen Dritten verursacht worden ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. August 2011 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 388,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen beide Beteiligte jeweils zur Hälfte; die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 688,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 8 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I