BSG - Urteil vom 16.07.2020
B 1 KR 16/19 R
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;
Fundstellen:
NZS 2021, 189
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 213/18
SG Gelsenkirchen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 436/14

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenErforderlichkeit der Kodierung der Hauptdiagnose M00.86 - Arthritis und Polyarthritis durch sonstige näher bezeichnete bakterielle Erreger - bei Kniegelenksbeschwerden in der Folge einer ambulant durchgeführten ArthroskopieKeine Kodierung des Kodes T81.4 - Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert - weder als Haupt- noch als Nebendiagnose

BSG, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 16/19 R

DRsp Nr. 2020/15264

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Erforderlichkeit der Kodierung der Hauptdiagnose M00.86 - Arthritis und Polyarthritis durch sonstige näher bezeichnete bakterielle Erreger – bei Kniegelenksbeschwerden in der Folge einer ambulant durchgeführten Arthroskopie Keine Kodierung des Kodes T81.4 - Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert – weder als Haupt- noch als Nebendiagnose

Bei der Abrechnung von Krankenhausleistungen ist die Mehrfachkodierung eines Krankheitszustandes nach den Deutschen Kodierrichtlinien für 2011 nur in den dort ausdrücklich geregelten Fallgruppen zulässig.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3383,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.