BSG - Urteil vom 17.12.2020
B 1 KR 21/20 R
Normen:
SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 109 Abs. 5; SGB V § 118a; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2; SGB V § 301; SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 45 Abs. 2; KHG § 17b; KHG § 19; KHEntgG §§ 7 ff.; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 814;
Fundstellen:
NZS 2021, 528
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 25/18
SG Hamburg, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2154/15

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Abrechenbarkeit einer geriatrisch frührehabilitativen KomplexbehandlungGeltung der Altersgrenze von mindestens 60 JahrenKein eine Verwirkung begründendes Verhalten durch bloßen Zeitablauf oder eine vorbehaltlose Zahlung der Vergütung

BSG, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 21/20 R

DRsp Nr. 2021/5197

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Abrechenbarkeit einer geriatrisch frührehabilitativen Komplexbehandlung Geltung der Altersgrenze von mindestens 60 Jahren Kein eine Verwirkung begründendes Verhalten durch bloßen Zeitablauf oder eine vorbehaltlose Zahlung der Vergütung

1. Für die Kodierung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung ist regelmäßig ein Alter von 70 Jahren erforderlich, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben (Bestätigung von BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 21/14 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 46). 2. Ist eine Klassifikation nicht so präzise formuliert, dass ihre Bedeutung bei fehlender Definition oder normativer Bezugnahme auch nicht aus einem medizinisch-wissenschaftlichen Begriffsverständnis für den jeweiligen Fachkreis ohne Weiteres ersichtlich ist, ist der Kern des verwandten Begriffs maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2020 und des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2236,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2236,50 Euro festgesetzt.

Normenkette: