LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2017
L 11 KR 4315/16
Normen:
KHEntgG § 11; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 301 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2603/15

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Kodierung der Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme als Nebendiagnose

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 4315/16

DRsp Nr. 2017/17611

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Kodierung der Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme als Nebendiagnose

Die Unterstützung eines Patienten während eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes bei der Nahrungsaufnahme ist als Nebendiagnose R63.6 zu kodieren (Behandlungsjahr 2011), wenn die unzureichende Ernährung auf einer dementiellen Erkrankung des Patienten beruht. Nicht erforderlich ist, dass der Patient bereits bei der Aufnahme in das Krankenhaus unterversorgt war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.295,56 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 11; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 301 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf weitere Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung iHv 1.295,56 €.

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus in B..