LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2017
L 5 KR 3595/15
Normen:
SGB V § 301 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 4470/13

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAuslegung des Operationen- und Prozedurenschlüssels bei der Implantierung einer Revitan-Endoprothese

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 3595/15

DRsp Nr. 2017/12767

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Auslegung des Operationen- und Prozedurenschlüssels bei der Implantierung einer Revitan-Endoprothese

1. Zur Auslegung von Bestimmungen des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) bzw. von OPS-Kodes. 2. "Einzelteile" im Sinne des Hinweistextes zu OPS-Kode 5-829.d - modulare Endoprothese (Fassung 2007) - sind nur solche Teile der Endoprothese, die zugleich ein Modul der Endoprothese darstellen, nicht jedoch auch solche Teile, die nur der technisch notwendigen Verbindung der Prothesenmodule zur (funktionsfähigen) Prothese dienen, wie (Verbindungs-)Schrauben oder (Verbindungs-)Muttern. Wenn auch solche Teile die Mehrteiligkeit (mindestens Dreiteiligkeit) einer Endoprothese und damit deren Modularität im Sinne des OPS-Kodes 5-829.d begründen sollen, muss das im Inhaltstext des OPS-Kodes oder im Hinweistext hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Die aus zwei mit einer Schraubenmutter verbundenen Modulen bestehende "Revitan®"-Endoprothese stellt eine "modulare Endoprothese" im Sinne des genannten OPS-Kodes daher nicht dar.