BSG - Urteil vom 19.06.2018
B 1 KR 30/17 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2; KHG § 17b Abs. 1 S. 12; KHEntgG § 6 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3;
Fundstellen:
NZS 2018, 872
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 5/16
SG Saarbrücken, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1196/14

Vergütung teilstationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAbrechnung tagesbezogener teilstationärer EntgelteKodierung der Gabe von Medikamenten mit Mengen- oder Zeitangaben

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 30/17 R

DRsp Nr. 2018/12648

Vergütung teilstationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Abrechnung tagesbezogener teilstationärer Entgelte Kodierung der Gabe von Medikamenten mit Mengen- oder Zeitangaben

Gibt ein Krankenhaus einem Patienten Zytostatika in teilstationären Aufenthalten, die quartalsweise zu einem Behandlungsfall zusammenzuführen sind, darf es nur die Summe der Medikamentengaben im Quartal kodieren.

1. Abrechnungsbestimmungen sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. 2. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und Bewertungen und Bewertungsrelationen dabei außer Betracht bleiben.3 Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die Auslegung der DKR.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. August 2017 und des Sozialgerichts für das Saarland vom 23. November 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.