OLG Dresden - Urteil vom 08.06.2021
6 U 42/21
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 139;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 682/19

Vergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit BauvorhabenFehlender Nachweis einer gesonderten VergütungsabredeErbringung von ArchitektenleistungenVerschiebung von Teilhonoraren auf andere BauvorhabenNichtigkeit einer Honorarabrede

OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 42/21

DRsp Nr. 2022/13285

Vergütung und Schadensersatz im Zusammenhang mit Bauvorhaben Fehlender Nachweis einer gesonderten Vergütungsabrede Erbringung von Architektenleistungen Verschiebung von Teilhonoraren auf andere Bauvorhaben Nichtigkeit einer Honorarabrede

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 06.01.2021 - 6 O 682/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 7.214,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.786,15 € seit 01.09.2020 sowie aus 1.428,00 € seit 28.10.2016 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 347,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2020 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die darüber hinausgehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 42 % und der Beklagte 58 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.