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Streitig ist die Berechtigung eines Vergütungsabschlags bei psychotherapeutischen Leistungen.
Der klagende Verein ist Träger des Saarländischen Instituts für Psychoanalyse und Psychotherapie, das seit dem 1. Januar 1999 als Ausbildungsstätte iS des § 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anerkannt und auf der Grundlage des § 117 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung ermächtigt ist. Öffentliche Fördermittel erhält weder der Verein noch das Institut.
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