Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Mai 2007 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor dieses Urteils um die Worte "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." ergänzt wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger zwei Fünftel und die Beklagte drei Fünftel. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter und dritter Instanz trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, jedoch ohne die aufgrund des Antrags auf Wiedereinsetzung entstandenen Kosten, die vom Kläger zu tragen sind.
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