BSG - Urteil vom 10.12.2008
B 6 KA 66/07 R
Normen:
EBM-Ä AllgBest A Nr. 2; EBM-Ä AllgBest A Nr. 4; EBM-Ä Nr. 7025; SGB V § 106a; SGB V § 120 Abs. 1 S. 3; SGB V § 135; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGG § 131 Abs. 2 S. 3; SGG § 131 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 86/02
LSG Celle-Bremen - L 3 KA 276/04- 23.05.2007,

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Abrechnung gesonderter Kosten für die Anfertigung individueller Ausblendungen mit Hilfe eines Multi-Leaf-Kollimators durch einen Facharzt für Strahlentherapie

BSG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 66/07 R

DRsp Nr. 2009/10034

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Abrechnung gesonderter Kosten für die Anfertigung individueller Ausblendungen mit Hilfe eines Multi-Leaf-Kollimators durch einen Facharzt für Strahlentherapie

Auch im Falle der Formung patientenindividueller Ausblendungen für die Strahlentherapie mit Hilfe eines Multileaf-Kollimators ist die Leistungslegende der Abrechnungsbestimmung nach Nr. 7025 EBM-Ä in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung erfüllt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Mai 2007 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor dieses Urteils um die Worte "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." ergänzt wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger zwei Fünftel und die Beklagte drei Fünftel. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter und dritter Instanz trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, jedoch ohne die aufgrund des Antrags auf Wiedereinsetzung entstandenen Kosten, die vom Kläger zu tragen sind.

Normenkette:

EBM-Ä AllgBest A Nr. 2; EBM-Ä AllgBest A Nr. 4; EBM-Ä Nr. 7025; SGB V § 106a; SGB V § 120 Abs. 1 S. 3; SGB V § 135; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 3;