BSG - Urteil vom 15.08.2012
B 6 KA 38/11 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; SGB V § 87b Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2013, 197
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 217/09

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe des durch die Kassenärztliche Vereinigung festgesetzten Regelleistungsvolumens

BSG, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 38/11 R

DRsp Nr. 2012/22218

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Höhe des durch die Kassenärztliche Vereinigung festgesetzten Regelleistungsvolumens

1. Gesonderte Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars sind nur solange anfechtbar, wie die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. 2. Bei der in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 aF normierten Vier-Wochen-Frist für die Zuweisung der Regelleistungsvolumen handelt es sich um eine Ordnungsfrist. 3. Eine Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens kommt erst dann in Betracht, wenn das neue Regelleistungsvolumen nicht rechtzeitig vor Beginn seines Geltungszeitraums - dh dem Quartalsbeginn - zugewiesen wird.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; SGB V § 87b Abs. 5;

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe des dem Kläger für das Quartal II/2009 zuzuweisenden Regelleistungsvolumens (RLV).