BSG - Urteil vom 28.01.2009
B 6 KA 50/07 R
Normen:
AllgBest EBM-Ä; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2010, 118
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 4288/06
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2623/03

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der zum 1.7.2002 erfolgten Änderung der Regelungen des EBM-Ä über die Bewertung rheumatologischer Leistungen

BSG, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 50/07 R

DRsp Nr. 2009/13103

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der zum 1.7.2002 erfolgten Änderung der Regelungen des EBM-Ä über die Bewertung rheumatologischer Leistungen

Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Erhöhung der Ordinationsgebühr für Ärzte mit Schwerpunkt Rheumatologie den Orthopäden, für die von 1997 bis 2003 Praxisbudgets festgelegt waren, dann kein zusätzliches Honorar erbrachte, wenn sie das Budget ausgeschöpft hatten.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AllgBest EBM-Ä; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Erweiterung des Praxisbudgets für Orthopäden nach Änderungen der Bewertung rheumatologischer Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä).

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis aus zwei Fachärzten für Orthopädie, von denen einer die Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie führt.