BSG - Urteil vom 09.05.2012
B 6 KA 24/11 R
Normen:
EBM-Ä (2005); SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 30/09
LSG Chemnitz, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 30/09
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 284/06
SG Dresden, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 284/06

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Bemessung der Regelleistungsvolumina nach praxisindividuellen Abrechnungsergebnissen

BSG, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 24/11 R

DRsp Nr. 2012/17429

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Bemessung der Regelleistungsvolumina nach praxisindividuellen Abrechnungsergebnissen

1. Ein Vergütungsmodell, das sich an den Abrechnungswerten der einzelnen Praxis in einem Referenzzeitraum und nicht am durchschnittlichen Abrechnungsverhalten einer bestimmten Arztgruppe orientiert, entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben für arztgruppenspezifische Regelleistungsvolumina noch der vom Bewertungsausschuss geschaffenen Übergangsvorschrift. 2. Der Bewertungsausschuss hat bei der Bewertung der neurologischen Leistungen im EBM-Ä 2005 seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

Normenkette:

EBM-Ä (2005); SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a;

Gründe:

I

Umstritten ist die Höhe vertragsärztlichen Honorars für das Quartal IV/2005.