LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2022
L 5 KA 1932/19
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 106d Abs. 1; SGB V § 106d Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 115b; SGB V § 121; EBM-Ä Kap. 5; EBM-Ä Kap. 31; EBM-Ä Kap. 36;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 6136/17

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Abrechnung präanästhesiologischer Untersuchungen bei einer ambulanten oder belegärztlichen Operation nach Nr. 05310 EBM-Ä

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 1932/19

DRsp Nr. 2022/7896

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Abrechnung präanästhesiologischer Untersuchungen bei einer ambulanten oder belegärztlichen Operation nach Nr. 05310 EBM-Ä

Aus der sich aus dem Wortlaut ergebenden engen Verknüpfung von präanästhesiologischen Untersuchungen mit ambulanten Operationen des Kapitels 31.2 EBM oder belegärztlichen Untersuchungen des Abschnitts 36.3 EBM ergibt sich, dass der Anästhesist die GOP 05310 EBM nur abrechnen kann, wenn auch der Operateur die GOP der Kapitel 31 oder 36 EBM abrechnet. Der Operateur muss die Operation, an der der Anästhesist mitwirkt, tatsächlich auf der Grundlage seiner vertragsärztlichen Zulassung und damit als vertragsärztliche Leistung erbracht und abgerechnet haben. Es genügt nicht, dass der Operateur (auch) über eine Zulassung als Vertragsarzt verfügt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 980,20 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 106d Abs. 1; SGB V § 106d Abs. 2 S. 1 Hs. 1; SGB V § 115b; SGB V § 121; EBM-Ä Kap. 5; EBM-Ä Kap. 31; EBM-Ä Kap. 36;

Tatbestand