LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2017
L 5 KA 1868/14
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87b Abs. 3 S. 3; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 1178/11

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten in einem antragsabhängigen VerwaltungsverfahrenKlagevoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 1868/14

DRsp Nr. 2017/15921

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten in einem antragsabhängigen Verwaltungsverfahren Klagevoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten muss bei der Kassenärztlichen Vereinigung (substantiiert) beantragt werden; ein hierauf gerichtetes Verwaltungsverfahren findet nicht von Amts wegen und auch nicht auf einen Antrag des Vertragsarztes auf Gewährung von Stützungszahlungen wegen Härtefalls statt. 2. Der in honorarverteilungsrechtlichen Härtefallregelungen regelmäßig vorgesehene Vorjahresquartalsvergleich ist zulässig. Darüber hinausgehende Härtefallregelungen, die die wirtschaftliche Entwicklung der Vertragsarztpraxis über Jahre hinweg zum Gegenstand haben, sind nicht notwendig. 3. Die mit der Verpflichtungsklage begehrte Leistung (wie die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten) muss vor Klagerhebung bei der Verwaltungsbehörde beantragt werden. Das Erfordernis der Vorgängigkeit des (Behörden-)Antrags stellt eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar.