LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2017
L 7 KA 18/14
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 und S. 2 Hs. 1; SGB V § 87b Abs. 1 S. 2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Hs. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 87b Abs. 5 S. 1-2; EBM-Ä (2008); SGG § 86; VwVfG § 96;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 247/11

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenGeltung intertemporalen Verfahrensrechts auch für die untergesetzliche NormgebungUnzulässigkeit der rückwirkenden Änderung eines Honorarverteilungsmaßstabs nur im Benehmen mit den KrankenkassenAnforderungen an die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten im Falle einer Orthopädin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen L 7 KA 18/14

DRsp Nr. 2018/1919

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Geltung intertemporalen Verfahrensrechts auch für die untergesetzliche Normgebung Unzulässigkeit der rückwirkenden Änderung eines Honorarverteilungsmaßstabs nur im Benehmen mit den Krankenkassen Anforderungen an die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten im Falle einer Orthopädin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie

1. Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts gelten auch für untergesetzliche Normgebung. 2. Eine Kassenärztliche Vereinigung war im Jahre 2015 nicht befugt, den Honorarverteilungsmaßstab für das Quartal I/2009 nur im Benehmen mit den Krankenkassen zu ändern. 3. Zum Vorliegen von Praxisbesonderheiten (hier verneint im Falle einer Orthopädin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie, bei der keiner der geltend gemachten Leistungsbereiche für sich genommen einen signifikanten Anteil - mindestens 12 % - am gesamten Leistungsgeschehen ausmacht).