BSG - Urteil vom 13.05.2020
B 6 KA 10/19 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä (2008) Nr. 30790; EBM-Ä (2008) Nr. 30791; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 909
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 56/15
SG Hannover, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 306/11

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKein Anspruch auf Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Festsetzung des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens für Akupunktur bei chronisch schmerzkranken MenschenErfordernis eines besonderen Versorgungsauftrags oder einer für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung im Vergleich mit Praxen

BSG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 10/19 R

DRsp Nr. 2020/9189

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Kein Anspruch auf Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Festsetzung des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens für Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Menschen Erfordernis eines besonderen Versorgungsauftrags oder einer für die Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung im Vergleich mit Praxen

1. Die Erweiterung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets (hier: Zusatzvolumen Akupunktur) aufgrund von Praxisbesonderheiten setzt Besonderheiten im Vergleich mit der Untergruppe der Ärzte voraus, denen ebenfalls das entsprechende Zusatzbudget zuerkannt worden ist. 2. Behandlungsfallzahlen, die bereits vollständig bei der Bemessung eines qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets berücksichtigt worden sind, sind nicht geeignet, eine Praxisbesonderheit zu begründen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1; SGB V § 135 Abs. 2; EBM-Ä (2008) Nr. 30790; EBM-Ä (2008) Nr. 30791; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Praxisbesonderheiten bei der Bemessung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) in den Quartalen 3/2010 bis 2/2012.