LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.12.2018
L 3 KA 56/15
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 306/11

Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung eines Qualifikationsgebundenen ZusatzvolumensAkupunkturleistungen als PraxisbesonderheitAnnahme eines besonderen Versorgungsbedarfs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 3 KA 56/15

DRsp Nr. 2019/16619

Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung eines Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens Akupunkturleistungen als Praxisbesonderheit Annahme eines besonderen Versorgungsbedarfs

1. Für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Rahmen von QZV-Leistungen gelten andere Maßstäbe als die für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit im Bereich der vom RLV erfassten Leistungen, weil mit der Zuweisung eines QZV bereits Besonderheiten einer Praxis berücksichtigt werden, die bei den Praxen derselben Fachgruppe nicht typischerweise vorliegen.2. Für die Annahme eines besonderen Versorgungsbedarfs im Bereich der von einem QZV erfassten Leistungen muss ein Arzt darlegen und belegen, dass seine Patientenschaft durch strukturelle Besonderheiten im Vergleich zu derjenigen seiner Fachkollegen mit gleichem QZV geprägt ist und dass dies einen deutlich überdurchschnittlichen Bedarf bei den von diesem Budget erfassten Leistungen ergibt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: