LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2018
L 11 KA 6/18
Normen:
SGB V § 95d Abs. 3 S. 3; SGB V § 285 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 295 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4b;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 404/15

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKein Einbehalt gekürzter Honoraranteile wegen nicht erbrachter Fortbildungsnachweise durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung in der GesamtvergütungAuskunftsanspruch der Krankenkasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 6/18

DRsp Nr. 2019/1876

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Kein Einbehalt gekürzter Honoraranteile wegen nicht erbrachter Fortbildungsnachweise durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung in der Gesamtvergütung Auskunftsanspruch der Krankenkasse

1. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist nicht berechtigt, gegenüber ihren Mitgliedern wegen nicht erbrachter Fortbildungsnachweise gekürzte Honoraranteile in der Gesamtvergütung zu behalten. 2. Als Nebenpflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Gesamtvergütungen steht der Krankenkasse ein Auskunftsanspruch zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95d Abs. 3 S. 3; SGB V § 285 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 295 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4b;

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht im Wege der Stufenklage die Auskehrung von Honoraranteilen, welche die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) gegenüber ihren Mitgliedern wegen nicht erbrachten Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gekürzt hatte. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die erste Stufe (Auskunftsanspruch).

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