Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Im Streit steht, ob der Kläger berechtigt ist, allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen, die in einem ihm und anderen Ärzten gegen Entgelt zur Nutzung überlassenen Labor außerhalb seines Vertragsarztsitzes durchgeführt werden, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als eigene Leistungen abzurechnen.
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