BSG - Urteil vom 08.08.2018
B 6 KA 24/17 R
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 5; BMV-Ä § 1a Nr. 14a; BMV-Ä § 25 Abs. 3 S. 2 und S. 7; EBM-Ä (2008) Kap. 32.2;
Fundstellen:
NZS 2019, 545
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 35/15
SG Düsseldorf, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 183/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Abrechnung von Leistungen der laboratoriumsmedizinischen Analyse durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin in den Räumen eines auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors

BSG, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 24/17 R

DRsp Nr. 2019/804

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Abrechnung von Leistungen der laboratoriumsmedizinischen Analyse durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin in den Räumen eines auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors

Eine Laborgemeinschaft, die zur Direktabrechnung der Analysekosten für allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtet ist, liegt auch vor, wenn mehrere Vertragsärzte dasselbe Labor jeweils für einen gewissen Zeitraum zur Erbringung solcher Leistungen nutzen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 5; BMV-Ä § 1a Nr. 14a; BMV-Ä § 25 Abs. 3 S. 2 und S. 7; EBM-Ä (2008) Kap. 32.2;

Gründe:

I

Im Streit steht, ob der Kläger berechtigt ist, allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen, die in einem ihm und anderen Ärzten gegen Entgelt zur Nutzung überlassenen Labor außerhalb seines Vertragsarztsitzes durchgeführt werden, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als eigene Leistungen abzurechnen.