LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2016
L 11 KA 35/15
Normen:
EBM Ziffern 32.2.1 ff.; BMV-Ä § 15 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 183/14

VertragsarztrechtVergütung für LaborleistungenAusgelagerte PraxisräumeRäumliche Verlagerung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 35/15

DRsp Nr. 2017/5666

Vertragsarztrecht Vergütung für Laborleistungen Ausgelagerte Praxisräume Räumliche Verlagerung

1. Der Honoraranspruch eines Vertragsarztes setzt u.a. grundsätzlich voraus, dass der abrechende Arzt die abgerechnete vertragsärztliche Tätigkeit persönlich (§ 15 Abs. 1 BMV-Ä) an seinem Vertragsarztsitz erbracht hat. 2. Die vertragsärztliche Tätigkeit ist aber nicht ausschließlich auf den Vertragsarztsitz als Betriebsstätte beschränkt. So lässt § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV zu, dass "der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräumen)" erbringt. 3. Die vom BSG in der Vergangenheit für die Annahme ausgelagerter Praxisräume aufgestellte Forderung, dass in den ausgelagerten Praxisräumen Leistungen erbracht werden, die in der Hauptpraxis nicht erbracht werden können, findet in der Ärzte-ZV keine Stütze und ist nach den Änderungen des einschlägigen Berufsrechts überholt.