LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2022
L 5 KA 3909/21
Normen:
TSVG; BMV-Ä § 21 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 45; EKV-Ä § 34; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 3320/20

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine extrabudgetäre Vergütung nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz nach dem Übergang von einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Einzelpraxen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 3909/21

DRsp Nr. 2022/17565

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine extrabudgetäre Vergütung nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz nach dem Übergang von einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Einzelpraxen

Der Übergang von einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Einzelpraxen stellt i.S. der Regelung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 452. Sitzung und i.S. der "jeweiligen Arztpraxis" des § 87a Abs. 3 Nr. 5 SGB V eine Praxisneugründung dar, weshalb auf der Grundlage des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung in den ersten acht Quartalen keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.11.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

TSVG; BMV-Ä § 21 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 45; EKV-Ä § 34; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die extrabudgetäre Vergütung der Behandlung von Patienten durch den Kläger aufgrund des "Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung" (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) im Quartal 3/2019 in Streit.