1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Honorarabrechnung für das vierte Quartal 2013.
Die Klägerin betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), in dem Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugenddiabetologie und -endokrinologie sowie Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig sind.
Für das hier streitige Quartal 4/13 wurde am 11.10.2013 auch ein Antrag auf Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten gestellt. Dieser wurde mit Schreiben vom 22.10.2013 mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Praxisbesonderheiten im individuellen Leistungsbudget (ILB) automatisch berücksichtigt würden. Die Klägerin stellte dennoch am 07.11.2013 nochmals einen Antrag auf Anerkennung einer Praxisbesonderheit.
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