LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2017
L 5 KA 1251/14
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 73b Abs. 3; SGB V § 73b Abs. 7; SGB V § 85 Abs. 2; SGB V § 87a Abs. 2 S. 3; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 87b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4; SGB V § 87b Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 7296/10

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Bereinigung des Regelleistungsvolumens in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 1251/14

DRsp Nr. 2017/16006

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Bereinigung des Regelleistungsvolumens in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung

Die in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 durchgeführte Bereinigung des Regelleistungsvolumens wegen Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nur bei den HzV-Ärzten und nicht bei allen Hausärzten ist rechtlich zulässig gewesen.

1. § 73b Abs. 7 SGB V regelt nur die MGV-Bereinigung wegen Teilnahme an der HzV und verhält sich zur Steuerung der Leistungsmenge des Vertragsarztes durch RLV und damit auch zur RLV -Bereinigung wegen Teilnahme an der HzV naturgemäß nicht. 2. Hierfür gilt allein § 87b SGB V; der Gesetzgeber hat diese Vorschrift um besondere materiell- oder verfahrensrechtliche Regelungen zur RLV -Bereinigung nicht ergänzen müssen; der Parlamentsvorbehalt gebietet das nicht. 3. Die Notwendigkeit der RLV -Bereinigung als solcher ergibt aus § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 SGB V; danach sind bei der Bestimmung des RLV die Summe der für einen Bezirk der KV nach § 87a Abs. 3 SGB V insgesamt vereinbarten - und damit ggf. nach Maßgabe des § 73b Abs. 7 SGB V bereinigten - MGV und Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte zu berücksichtigen.