SG Stuttgart, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 7296/10
Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Bereinigung des Regelleistungsvolumens in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 1251/14
DRsp Nr. 2017/16006
Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Bereinigung des Regelleistungsvolumens in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung
Die in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 durchgeführte Bereinigung des Regelleistungsvolumens wegen Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nur bei den HzV-Ärzten und nicht bei allen Hausärzten ist rechtlich zulässig gewesen.
1. § 73b Abs. 7SGB V regelt nur die MGV-Bereinigung wegen Teilnahme an der HzV und verhält sich zur Steuerung der Leistungsmenge des Vertragsarztes durch RLV und damit auch zur RLV -Bereinigung wegen Teilnahme an der HzV naturgemäß nicht.2. Hierfür gilt allein § 87bSGB V; der Gesetzgeber hat diese Vorschrift um besondere materiell- oder verfahrensrechtliche Regelungen zur RLV -Bereinigung nicht ergänzen müssen; der Parlamentsvorbehalt gebietet das nicht.3. Die Notwendigkeit der RLV -Bereinigung als solcher ergibt aus § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 SGB V; danach sind bei der Bestimmung des RLV die Summe der für einen Bezirk der KV nach § 87a Abs. 3SGB V insgesamt vereinbarten - und damit ggf. nach Maßgabe des § 73b Abs. 7SGB V bereinigten - MGV und Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte zu berücksichtigen.
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