LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.11.2019
L 5 KA 1522/18
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V a.F. § 95 Abs. 7 S. 3 und S. 7; SGB V a.F. § 95 Abs. 9 S. 4; SGB V § 95d Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 und S. 3-5; SGB V § 95d Abs. 6 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 S. 1-2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1845/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der FortbildungspflichtVerfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelung des § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen L 5 KA 1522/18

DRsp Nr. 2020/2125

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelung des § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V

Der Fünfjahreszeitraum, innerhalb dem ein Vertragsarzt nach § 95d Abs. 3 SGB V die erfolgte Fortbildung nachzuweisen hat, hat sich im Hinblick auf den, dem Grunde nach mit dem 01.07.2009 beginnenden "zweiten" Fortbildungszeitraum, bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 der "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V " i.d.F. der Ergänzung hierzu vom 31.03.2009, wonach Vertragsärzte, unter dort niedergelegten Voraussetzungen die vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30.09.2011nachholen konnten, nicht um den Zeitraum verlängert, innerhalb dem der Nachweis für den "ersten" Fortbildungszeitraum nachgeholt worden ist. Die hierdurch bedingte Verkürzung des "zweiten" Fortbildungszeitraums um 27 Monate ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt keine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.

In der Sanktionsregelung des § 95 Abs. 3 S. 3 SGB V liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung eines Vertragsarztes wegen des Alters.

Tenor