BSG - Urteil vom 26.05.2021
B 6 KA 8/20 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 2b S. 1; SGB V § 87 Abs. 3e S. 2-3; SGB V a.F. § 87 Abs. 6 S. 9 Hs. 2; SGB V a.F. § 106a Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2; EBM-Ä Nr. 03230;
Fundstellen:
BSGE 132, 162
NZS 2022, 183
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2830/18
SG Stuttgart, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 3268/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung der HonorarabrechnungAnforderungen an die Wirksamkeit der Veröffentlichung einer Änderung des EBM-Ä

BSG, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 8/20 R

DRsp Nr. 2021/13527

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung der Honorarabrechnung Anforderungen an die Wirksamkeit der Veröffentlichung einer Änderung des EBM-Ä

1. Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind bei einer Bekanntgabe im Internet erst mit der Veröffentlichung eines Hinweises im Deutschen Ärzteblatt auf die Internetfundstelle amtlich publiziert und damit wirksam. 2. Eine rückwirkende Budgetierung von Gesprächsleistungen ist zulässig, wenn der Vertragsarzt aufgrund der Unvollständigkeit der ursprünglichen Regelung zur Bildung des Budgets mit einer Ergänzung des Beschlusses durch den Bewertungsausschuss rechnen musste.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 2b S. 1; SGB V § 87 Abs. 3e S. 2-3; SGB V a.F. § 87 Abs. 6 S. 9 Hs. 2; SGB V a.F. § 106a Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2; EBM-Ä Nr. 03230;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal 1/2014 im Hinblick auf die Budgetierung von Gesprächsleistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä).