LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2022
L 5 KA 1255/20 KL
Normen:
SGB V § 87a Abs. 2 S. 1-4; SGB V § 87a Abs. 3 S. 5-6; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 3;

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtswidrigkeit aufsichtsrechtlicher Beanstandungsbescheide gegen vertragliche Vereinbarungen zwischen SelbstverwaltungsträgernZulässigkeit der Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen nach § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB VKein Ausschluss von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von der FörderungKeine Beschränkung auf Planungsbezirke

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 1255/20 KL

DRsp Nr. 2022/9122

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtswidrigkeit aufsichtsrechtlicher Beanstandungsbescheide gegen vertragliche Vereinbarungen zwischen Selbstverwaltungsträgern Zulässigkeit der Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen nach § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V Kein Ausschluss von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von der Förderung Keine Beschränkung auf Planungsbezirke

1. Aufsichtsmaßnahmen sind rechtswidrig, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt.2. Ist Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Maßnahme ein Vertrag zwischen Selbstverwaltungsträgern, hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass vertragliche Vereinbarungen auf einen Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben.3. Die im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 456. Sitzung aufgestellten Kriterien zur Vereinbarung von Zuschlägen für besonders förderungswürdige Leistungen nach § 87a Abs. 2 S. 3 SGB V sind für die Gesamtvertragpartner verbindlich.4. Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind nicht von der Förderung durch einen Zuschlag auf den Punktwert ausgeschlossen.