LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2022
L 5 KA 324/22
Normen:
SGB V a.F. § 106 Abs. 4; SGB V § 106c Abs. 3 S. 1; SGB V § 113 Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 1986/18

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenZuständigkeit für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung durch Hochschulambulanzen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 5 KA 324/22

DRsp Nr. 2023/1920

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zuständigkeit für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung durch Hochschulambulanzen

Die Prüfgremien gem. § 106c SGB V (bzw. § 106 Abs. 4 SGB V in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) sind seit 23.07.2015 nicht mehr für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung der Hochschulambulanzen zuständig (§ 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V), Die Zuständigkeitsänderung wirkt sich auch auf bereits laufende Prüfverfahren aus, weil sie allein das formelle Verfahren betrifft.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.12.2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 4.207,03 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106 Abs. 4; SGB V § 106c Abs. 3 S. 1; SGB V § 113 Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit steht ein Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise.

Die Klägerin ist Trägerin einer Hochschulambulanz. In den Quartalen 3/2013 bis 1/2014 verordnete diese Hochschulambulanz für den bei der Beigeladenen zu 3) gesetzlich krankenversicherten M.B. (im Folgenden: Versicherter), der an Morbus Crohn erkrankt ist, Colestyramin als Rezeptur.