LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2023
L 5 KA 856/20
Normen:
SGB V § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGB V a.F. § 106 Abs. 4 S. 2; SGB V a.F. § 106 Abs. 4a S. 1 Hs. 2 und S. 9; SGB V a.F. § 106 Abs. 5 S. 3 und S. 8; SGB X § 20 Abs. 1 S. 2; SGB X § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 6989/14

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen in der vertragszahnärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit einer Honorarkürzung aufgrund einer WirtschaftlichkeitsprüfungEigenständigkeit des Beschwerdeausschusses bei der Entscheidung über Widersprüche trotz Untergliederung in KammernRechtmäßigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwerts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen L 5 KA 856/20

DRsp Nr. 2023/9968

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit einer Honorarkürzung aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Eigenständigkeit des Beschwerdeausschusses bei der Entscheidung über Widersprüche trotz Untergliederung in Kammern Rechtmäßigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwerts

1. Die Untergliederung des bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eingerichteten Gemeinsamen Beschwerdeausschusses in Kammern ist lediglich ein die Geschäftsführung betreffendes, organisatorisches Strukurelement, zu dessen Einrichtung § 1 Abs. 2 der Wirtschafltichkeitsprüfungsverordnung vom 05.01.2004 auf der Grundlage des § 106 Abs. 4a Satz 9 SGB V i.d.F. des GKV-WSG ermächtigt.2. Durch die organisatorische Unterstützung des Beschwerdeausschusses durch die Prüfungsstelle wird die Eigenständigkeit des Beschwerdeausschusses nicht in Frage gestellt.3. Das Abstellen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf den arithmetischen Mittelwert und nicht die statistische Methode der Gauß'schen Normalverteilung ist nicht zu beanstanden.