BSG - Urteil vom 27.06.2018
B 6 KA 60/17 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4e; SGB V § 95d Abs. 3 S. 4; SGB V § 95d Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2019, 196
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 21/15
SG Münster, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 33/13

Vergütung vertragszahnärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der FortbildungspflichtWirksamkeit einer Aufrechnung der Krankenkasse gegenüber der Gesamtvergütungsforderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

BSG, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 60/17 R

DRsp Nr. 2018/18298

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht Wirksamkeit einer Aufrechnung der Krankenkasse gegenüber der Gesamtvergütungsforderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

1. Kürzt eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung die Honoraransprüche von Vertrags(zahn)ärzten wegen Verletzung der Fortbildungspflicht, kann der Krankenkasse ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aufgrund zu viel gezahlter Gesamtvergütung zustehen, wenn diese nach Einzelleistungen berechnet wird. 2. Ein Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Summe der von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung mit Rechtsgrund gezahlten Einzelleistungsvergütungen den für die Krankenkasse vereinbarten Höchstbetrag des Ausgabenvolumens übersteigt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2017 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Januar 2015 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4e; SGB V § 95d Abs. 3 S. 4; SGB V § 95d Abs. 6;

Gründe:

I