LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2017
L 11 KA 21/15
Normen:
SGB V § 95d; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 33/13

KassenarztvergütungVerstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur FortbildungKeine pauschalierten HonorarkürzungenAufrechnungZweck der Fortbildungsnachweispflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 21/15

DRsp Nr. 2017/12314

Kassenarztvergütung Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Fortbildung Keine pauschalierten Honorarkürzungen Aufrechnung Zweck der Fortbildungsnachweispflicht

1. Eine wirksame Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage voraus; das ist der Fall, wenn die in § 387 BGB normierten objektiven Tatbestandsmerkmale, nämlich Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Hauptforderung und Erfüllbarkeit der Gegenforderung gegeben sind. 2. Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist sonach, dass die Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt, durchsetzbar ist; der Forderungsinhaber muss die ihm gebührende Leistung fordern können; dies ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung voll wirksam, erzwingbar und fällig ist, zudem darf sie nicht einredebehaftet sein. 3. Die Fortbildungsnachweispflicht dient unzweifelhaft der Sicherung der Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung; der Gesetzgeber unterstellt, dass unterlassene Fortbildungen zu Leistungen mit "schlechterer Qualität" führen. 4. Die Leistung in "schlechterer Qualität" verstößt nicht gegen vertragsarztrechtliche Vorgaben, die "Schlechtleistung" hingegen sehr wohl.