BSG - Urteil vom 30.09.2020
B 6 KA 5/19 R
Normen:
SGB V § 81 Abs. 5; SGB V § 85 Abs. 2 S. 7; SGB V § 85 Abs. 4e S. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 3; SGB V § 106d Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 157
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 6/18
SG Düsseldorf, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 404/15

Vergütung vertragszahnärztlicher LeistungenWirksamkeit einer Aufrechnung der Krankenkasse von Honorarminderungen wegen fehlender Fortbildungsnachweise gegenüber der Gesamtvergütungsforderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bei einer Abgeltungsregelung zur Berücksichtigung von Honorarberichtigungen und Rückflüssen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der maßgeblichen Vergütungsvereinbarung

BSG, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 5/19 R

DRsp Nr. 2020/17656

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen Wirksamkeit einer Aufrechnung der Krankenkasse von Honorarminderungen wegen fehlender Fortbildungsnachweise gegenüber der Gesamtvergütungsforderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung bei einer Abgeltungsregelung zur Berücksichtigung von Honorarberichtigungen und Rückflüssen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der maßgeblichen Vergütungsvereinbarung

Die Auslegung einer gesamtvertraglichen Vergütungsvereinbarung durch das LSG, wonach Honorarkürzungen wegen fehlender Fortbildungsnachweise keine Honorarberichtigungen im Sinne dieser Vereinbarung sind und deshalb von deren Abgeltungswirkung nicht erfasst werden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 5; SGB V § 85 Abs. 2 S. 7; SGB V § 85 Abs. 4e S. 1; SGB V § 95d Abs. 3 S. 3; SGB V § 106d Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen der klagenden Ersatzkasse und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) ist umstritten, ob die Beklagte Honorarkürzungsbeträge, die auf Vertragszahnärzte entfallen, die die Fortbildungsnachweise nach § 95d Abs 3 SGB V nicht rechtzeitig vorgelegt haben, an die Klägerin weitergeben muss oder behalten darf.