Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Zwischen der klagenden Ersatzkasse und der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) ist umstritten, ob die Beklagte Honorarkürzungsbeträge, die auf Vertragszahnärzte entfallen, die die Fortbildungsnachweise nach § 95d Abs 3 SGB V nicht rechtzeitig vorgelegt haben, an die Klägerin weitergeben muss oder behalten darf.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|