Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 1.004,48 festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rezepturzuschlags für von der Klägerin hergestellte Vitaminspritzen.
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