LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2016
L 9 KR 333/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 1 S. 1; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 5 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 173/08

Vergütung von Apothekern in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit von Rahmenverträgen für die Abgabe von Zytostatika

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 333/13

DRsp Nr. 2017/6886

Vergütung von Apothekern in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit von Rahmenverträgen für die Abgabe von Zytostatika

1. § 129 Abs. 5 S. 1 SGB V gestattet eine vertragliche Regelung über die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika auf Landesebene. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber Regelungen über die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika ausschließlich der einzelvertraglichen Ebene nach § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V überantworten wollte. 2. Die vertragliche Vereinbarung eines einer Krankenkasse zu gewährenden Rabatts auf von in Apotheken hergestellten Zytostatika verletzt einen Apotheker nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes.

1. § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V lässt Raum auch für eine vertragliche Regelung über die die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika. 2. Dem Gesetz ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; diese Auslegung wird insbesondere der spezifischen Bedeutung von § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V im Kontext der Gesamtregelung gerecht.