Vergütung von Arbeitszeit eines Lehrers und stellvertretenden Schulleiters außerhalb der Unterrichtsstunden - Regelungslücke bei Vergütung pauschaler Dienstleistungen - keine Anordnung im Voraus feststehender regelmäßiger Arbeitszeiten unabhängig von konkreten dienstlichen Verpflichtungen
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 280/03
DRsp Nr. 2006/1879
Vergütung von Arbeitszeit eines Lehrers und stellvertretenden Schulleiters außerhalb der Unterrichtsstunden - Regelungslücke bei Vergütung pauschaler Dienstleistungen - keine Anordnung im Voraus feststehender regelmäßiger Arbeitszeiten unabhängig von konkreten dienstlichen Verpflichtungen
1. Die tariflichen Bestimmungen zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15BAT-O) und zur Abgeltung von Überstunden (§ 17BAT-O) finden keine Anwendung auf Lehrer; es gelten die Bestimmungen für Beamte.2. Weder die ArbZVO-Lehr selbst noch der Runderlass des Kultusministeriums über flexiblen Unterrichtseinsatz gemäß § 4ArbZVO-Lehr ("Flexi-Erlass") regeln die Frage, wie Arbeitszeit, die abweichend von § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr zeitlich unabhängig von Unterrichts- oder sonstigen konkreten Dienstverpflichtungen pauschal festgelegt wird, zu bemessen und vergüten ist.3. Da für beamtete Lehrer entsprechende Vorschriften fehlen, derartige Dienstverpflichtungen aber nicht unentgeltlich zu erbringen sind, besteht eine Regelungslücke im System mit der Folge, dass § 612 Abs. 2BGB zur Anwendung gelangt.
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